Ein siebzehnjähriger Jugendlicher lebt seit Dezember 2016 in einer Pflegefamilie. Im 2. Quartal 2017 schließt er erfolgreich seine schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss ab und beginnt ab dem 01.08.2017 eine betriebliche Ausbildung zum Friseur. Seine Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Lehrjahr 200 € im Monat, im 2. Ausbildungsjahr 235 € und 3. Ausbildungsjahr 325 €. Mit Bescheid vom 28.07.2017 setzt das Jugendamt gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII einen Kostenbeitrag gegen den Jugendlichen fest, der ab dem 01.08.2017 monatlich 150,00 €, ab dem 01.08.2018 176,25 € und ab dem 01.08.2019 243,75 € beträgt. Zur Begründung führt das Jugendamt aus, dass dem Jugendlichen seit dem 16.12.2016 Hilfe nach § 33 SGB VIII in einer Familienpflegestelle gewährt werde und die Kosten hierfür vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen würden. Nach dem derzeitigen Einkommen und Vermögen könne dem Jugendlichen ein Kostenbeitrag in Höhe von 75% der Ausbildungsvergütung zugemutet werden. Dagegen legt der Jugendliche Widerspruch ein, der jedoch erfolglos bleibt. Das VG Leipzig hebt allerdings den Kostenbescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 21.11.2019, Az. 5 K 526/18, auf.
Da es bundesweit immer wieder zu vergleichbaren Sachverhalten kommt, war es an der Zeit, das Thema der Heranziehung junger Menschen zu den Kosten vollstationärer Jugendhilfeleistungen aus ihrem Einkommen umfassend darzustellen. Deshalb habe ich dazu einen Überblicksaufsatz verfasst, der in der NZFam 2020, 414 – 420 erschienen ist und hier abgerufen werden kann. Die Gliederung:
I. Regelung
Benner NZFam 2020, 414 – 420
1. Tatbestand
a) Kostenbeitragspflichte Leistung
b) Keine Zweckgefährdung oder besondere Härte
aa) Zweckgefährdung
bb) Besondere Härte
2. Rechtsfolge
a) Kostenbeitragspflichtige Person
b) Höhe des Kostenbeitrags
aa) Maßgebliches Einkommen
(1) Arten
(2) Zeitraum
(3) Bereinigung
bb) Umfang der Heranziehung
(1) Privilegierte Tätigkeit
(2) Prozentsatz
c) Absehen wegen unangemessenem Verwaltungsaufwand
II. Bescheidtechnische Umsetzung
III. Reform
1. Bisherige Vorhaben
2. Lösungsvorschlag
a) Umfang der Heranziehung
b) Privilegierung und Ermessensausübung
c) Maßgebliches Einkommen
IV. Fazit
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