AMTLICHE LEITSÄTZE
- Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO [jetzt: § 850c Abs. 6 ZPO] dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO [jetzt: § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO] ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387).
- Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
- Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.