Bei dem Versuch, einen Haftbefehl zu vollziehen, trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner häufig nicht an. Eine Möglichkeit besteht für den Gläubiger dann darin, die Wohnung des Schuldners mit dem Haftbefehl zwangsweise öffnen zu lassen. Das ist (für nicht befreite) Gläubiger jedoch zum einen mit Kosten verbunden. Zum anderen geht zumindest ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass Anhaltspunkte für eine Anwesenheit des Schuldner vorliegen müssen (z. B. LG Leipzig, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 4 T 795/18). Sinnvoller kann es daher sein, den Gerichtsvollzieher zunächst mit einer Verhaftung zur Unzeit zu beauftragen, d. h. zur Nachtzeit (21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, vgl. § 758a Abs. 4 ZPO. Das ist jedoch nur aufgrund einer richterlichen Anordnung möglich. Ein entsprechender Antrag an das zuständige Amtsgericht könnte wie folgt formuliert werden:
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