[aktualisierte Fassung vom 03.08.2021] Der Pfändung von Kurzarbeitergeld kommt seit dem Ausbruch der Pandemie eine deutlich höhere Bedeutung zu als bisher (Hinweise und Formulierungsvorschlag). Umstritten ist dabei, ob der Arbeitgeber das gepfändete Kurzarbeitergeld von sich aus mit dem ebenfalls gepfändeten Lohn zusammenrechnen muss (so LAG Hamm BeckRS 2007, 41375) oder ob es dafür einer Zusammenrechnungsanordnung nach § 850e Nr. 2a ZPO bedarf (so Hock/Hock, Lohnpfändung und Verbraucherinsolvenz, Rn. 609; Benner NZFam 2020, 385, 386). Vollstreckungsbehörden sollten die Zusammenrechnung in Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in jeden Fall anordnen. Doch was kann der privat-rechtliche Gläubiger tun, wenn das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Kurzarbeitergeld und das Arbeitseinkommen zwar erlässt, aber die beantragte Zusammenrechnung ablehnt?
Der Gläubiger sollte dagegen vorgehen, denn selbst wenn eine konstitutive Zusammenrechnung nicht erforderlich sein sollte, hat er Anspruch auf eine deklaratorische (klarstellende) Anordnung. Zulässiger Rechtsbehelf ist in diesem Fall die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, weil der Rechtspfleger mit der Zurückweisung eine Entscheidung und nicht lediglich eine (nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO) anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme getroffen hat. Die sofortige Beschwerde mit einer Begründung für die zumindest deklaratorische Zusammenrechnungsanordnung könnte wie folgt aussehen:
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