In der privat- und öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Forderungsarten, die bevorrechtigt bzw. privilegiert vollstreckt werden dürfen. Es handelt sich um
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen (§ 850f Abs. 2 ZPO),
- darunter privat-rechtliche Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen, z. B. Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB bei Diebstahl oder Betrug, und
- öffentlich-rechtliche Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen, z. B. nach § 48 BeamtStG (OVG Münster, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 6 A 2832/12; OVG Greifswald, Beschluss vom 21.07.2011, Az. 2 M 31/11),
- Unterhaltsforderungen in Sinne des § 850d ZPO sowie
- je nach Landesrecht (vgl. z. B. Sachsen-Anhalt: § 55 S. 2 VwVG LSA; Nordrhein-Westfalen: § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW; Rheinland-Pfalz: § 55 Abs. 1 S. 2 VwVG RP; Niedersachsen: § 55 S. 2 NVwVG; Schleswig-Holstein: § 310 S. 2 LVwG SH)
- Bußgelder,
- Zwangsgelder,
- Ordnungsgelder und
- Forderungen aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung.
Bevorrechtigte bzw. privilegierte Vollstreckung bedeutet, dass bestimmte Pfändungen — im Vergleich zur Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen — grundsätzlich mit einem niedrigeren pfandfreien Betrag erfolgen können. Der Ausgangsfall ist die Pfändung von Arbeitseinkommen. Der sich daraus ergebende Vollstreckungsvorteil stellt sich wie folgt dar:
Neben der Pfändung von Arbeitseinkommen haben das Vorrecht bzw. die Privilegierung auch Bedeutung für:
- Pfändungsschutzkonten (§ 850k Abs. 3 ZPO),
- Sozialleistungen (§ 55 Abs. 4 SGB I),
- Einkünften selbständig und freiberuflich Tätiger (§ 850i I) und
- teilweise Überbrückungsgelder von Strafgefangenen (§ 51 Abs. 5 StVollzG und entsprechendes Landesrecht).
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