[Aktualisierte Fassung vom 18.08.2021] Gegenwärtig kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge bis zum Ende der Pandemie ablehnen bzw. zurückstellen. Zur Begründung tragen sie vor, dass persönlichen Kontakte mit Schuldnern zu vermeiden seien. Teilweise berufen sie sich auf entsprechende Anordnungen ihrer Dienstherren.
Dieses Vorgehen ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, denn es führt zu einem Stillstand der Rechtspflege. Der Gerichtsvollzieher kann sich im Außendienst wirksam schützen. Nichts anderes tun Mitarbeiter von Jugendämtern, Polizeivollzugsbehörden, Ordnungsämtern usw.
Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde kann die (vorübergehende) Ablehnung natürlich akzeptieren. Aus meiner Sicht sollte sie aber Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
Sie könnte wie folgt formuliert werden:
##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### Nach diesem Block geht es weiter. Dafür müssen Sie eingeloggt sein. Sie sehen keine Möglichkeit zum Login? Dann fehlt Ihre Einwilligung, damit die Inhalte von Steady angezeigt werden können. Die Einwilligung (“Externe Medien”) können Sie erteilen. ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ###…