Ein Kind bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem UVG. Der Leistungsbezug ist zwischenzeitlich beendet und die Unterhaltsvorschusskasse hat bisher die übergegangenen Forderungen nicht titulieren lassen.
Der Beistand oder Rechtsanwalt des Kindes möchte nun im vereinfachten Unterhaltsverfahren den laufenden Unterhalt titulieren lassen. Da der Unterhaltsanspruch des Kindes über die Leistungen nach dem UVG hinausging, überlegt der Beistand/Rechtsanwalt, ob er auch gleich die rückständigen Differenzen zwischen der Vorschusshöhe und dem Unterhaltsanspruch im vereinfachten Verfahren titulieren lassen kann und wie der Antrag ggf. gestaltet werden sollte.
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