Aus Gläubigersicht kommen gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Erinnerung nach § 766 ZPO und die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO in Betracht. Letztere ist immer dann einschlägig, wenn das Vollstreckungsgericht eine Entscheidung getroffen, d. h. über einen konkreten Antrag des Gläubigers entschieden hat (vgl. z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.07.1985, Az. 4 W 382/85). Beispiele:
- Das Vollstreckungsgericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Arbeitseinkommen, streicht aber einen beantragten Satz zur Herausgabe der Lohnabrechnungen durch den Drittschuldner.
- Der Gläubiger beantragt einen konkret bezifferten pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO. Das Vollstreckungsgericht setzt jedoch einen höheren Betrag fest.
Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen einzulegen (§§ 793, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Doch wann genau beginnt die Frist, wenn das Vollstreckungsgericht dem Gläubiger nur mitteilt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde, der Gläubiger aber von dessen Inhalt erst erfährt, wenn ihm der Beschluss nach der erfolgten Drittschuldner- und Schuldnerzustellung vom Gerichtsvollzieher mit einfacher Post übersandt wird? Und müsste das Vollstreckungsgericht in diesen Fällen nicht anders handeln?
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