Ein Unterhaltsgläubiger pfändete das Arbeitseinkommen des Schuldners und trug vor, der Schuldner habe ein unterhaltsberechtigtes Kind, das aber wegen eines eigenen Einkommens von 500 € bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO trotz der Gewährung von Naturalunterhalt nicht zu berücksichtigen sei. Das Amtsgericht sah das anders und beließ dem Schuldner neben dessen eigenen notwendigen Unterhalt auch 418,50 € für die laufende Unterhaltsgewährung an das Kind. Dagegen legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Das zuständige Landgericht entschied:
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