Die Vollstreckungsbehörde bzw. der Gläubiger hat das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Die Pfändungsverfügung bzw. der ‑beschluss wurde dem Drittschuldner am 01.03.2022 zugestellt.
Variante 1: In der Drittschuldnererklärung teilt der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2022 beendet sein wird. Später stellt sich heraus, dass der Schuldner seit 01.05.2022 wieder bei dem Arbeitgeber tätig ist.
Variante 2: In der Drittschuldnererklärung teilt der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit 31.01.2022 beendet ist. Später stellt sich heraus, dass der Schuldner seit 01.05.2022 wieder bei dem Arbeitgeber tätig ist.
Liegt für die Zeit ab 01.05.2022 eine wirksame Pfändung des Arbeitseinkommens vor?
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