Ein Blick in das Handelsregister kann für die Zwangsvollstreckung in verschiedenen Situationen sehr sinnvoll sein, z. B.
- Ist der Schuldner Geschäftsführer einer bestimmten GmbH oder UG?
- Ist der Schuldner Gesellschafter?
- Ist die schuldnerische GmbH bereits als aufgelöst eingetragen?
Hin und wieder gilt das auch für das Genossenschafts‑, Vereins- oder Partnerschaftsregister.
Abseits einer gesetzlich geregelten Kostenfreiheit mussten Gläubiger für den Abruf bisher Gebühren entrichten. Das ist zum 01.08.2022 entfallen. Seither können Informationen aus den genannten Registern kostenfrei und ohne Registrierung abgerufen werden. Das gilt nicht nur für diese eigentlichen Registereintragungen, z. B. zu Geschäftsführern, sondern beispielweise auch für Gesellschafterlisten von GmbHs und UGs.
Hintergrund ist die Umsetzung eine Richtlinie der Europäischen Union. Sie führte dazu, dass die entsprechenden Gebührentatbestände im JVKostG aufgehoben wurden.
Die Abrufe sind wie bisher unter handelsregister.de möglich.