Soll Unterhalt, der nach § 7 UVG übergegangen und in einem Vollstreckungsbescheid tituliert ist, mit einem herabgesetzten pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO vollstreckt werden, muss die Unterhaltsvorschusskasse dem Vollstreckungsgericht den Bewilligungsbescheid nach § 9 UVG vorlegen (§ 7 Abs. 5 UVG). Hin und wieder beanstanden es Vollstreckungsgerichte, wenn diese Vorlage als einfache Kopie oder als einfacher Scan erfolgt ist. Sie fordern z. B., dass der Bewilligungsbescheid in seiner Urschrift, in öffentlich beglaubigter Form oder als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übersenden sei. Muss die Unterhaltsvorschusskasse dem nachkommen?
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