Mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners sind nach § 850e Nr. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers zusammenzurechnen. In verschiedenen Konstellationen kann der Gläubiger die Anordnung der Zusammenrechnung nicht sogleich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgreich beantragen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er die Höhe der Arbeitseinkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennt (vgl. Modul N im amtlichen Formular). Dann muss er den Zusammenrechnungsantrag später nachholen.
Der isolierte Zusammenrechnungsantrag könnte am Beispiel der Unterhaltsvollstreckung wie folgt formuliert werden:
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