Verschiedene Verwaltungsvollstreckungsgesetze sehen vor, dass Schuldner “der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen” haben, d. h. Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowie den relevanten persönlichen Verhältnissen machen müssen (so etwa § 12 Abs. 2 S. 1 SächsVwVG, ähnlich auch § 21a Abs. 1 S. 1 VwVG LSA oder § 21a Abs. 1 S. 1 NVwVG). Diese “unechte Vermögensauskunft” ist von der “echten Vermögensauskunft” zu unterscheiden, weil sie nicht in das Vermögensverzeichnisregister aufgenommen wird, keine Sperrfrist auslöst, nicht strafbewehrt ist usw. Die Vollstreckungsbehörde kann sich dabei auf eine oder mehrere Einzelfragen beschränken, aber auch ein standardisiertes Formular verwenden. Ein entsprechendes Muster kann nachfolgend heruntergeladen werden.
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