Der Unterhaltsgläubiger vollstreckt rückständigen und laufenden Unterhalt. Er bringt in Erfahrung, dass der Unterhaltsschuldner Eigentümer eines Grundstücks ist oder die Auszahlung eines höheren Geldbetrages von z. B. 50.000 € erwartet (etwa einer arbeitsrechtlichen Abfindung, einer Versicherungssumme, eines Grundstückskaufpreises oder eines Überschusses aus der Zwangsversteigerung).
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kommt nur für Unterhaltsrückstände in Betracht, d. h. der laufende Unterhalt bleibt dadurch ungesichert.
Die Forderungspfändung ist zwar auch wegen des laufenden Unterhalts möglich. Wird der gepfändete Auszahlungsanspruch des Schuldners fällig, darf Drittschuldner aber nur den bis dahin fällig gewordenen Unterhalt berücksichtigen, z. B. 10.000 €. Darüber hinaus (im Beispiel 40.000 €) muss er an den Schuldner leisten und der ab diesem Zeitpunkt laufende Unterhalt bleibt wiederum ungesichert.
Was kann der Unterhaltsgläubiger tun?
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