Ding­li­cher Ar­rest in der Unterhaltsvollstreckung

Der Un­ter­halts­gläu­bi­ger voll­streckt rück­stän­di­gen und lau­fen­den Un­ter­halt. Er bringt in Er­fah­rung, dass der Un­ter­halts­schuld­ner Ei­gen­tü­mer ei­nes Grund­stücks ist oder die Aus­zah­lung ei­nes hö­he­ren Geld­be­tra­ges von z. B. 50.000 € er­war­tet (et­wa ei­ner ar­beits­recht­li­chen Ab­fin­dung, ei­ner Ver­si­che­rungs­sum­me, ei­nes Grund­stücks­kauf­prei­ses oder ei­nes Über­schus­ses aus der Zwangsversteigerung). 

Die Ein­tra­gung ei­ner Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek kommt nur für Un­ter­halts­rück­stän­de in Be­tracht, d. h. der lau­fen­de Un­ter­halt bleibt da­durch ungesichert.

Die For­de­rungs­pfän­dung ist zwar auch we­gen des lau­fen­den Un­ter­halts mög­lich. Wird der ge­pfän­de­te Aus­zah­lungs­an­spruch des Schuld­ners fäl­lig, darf Dritt­schuld­ner aber nur den bis da­hin fäl­lig ge­wor­de­nen Un­ter­halt be­rück­sich­ti­gen, z. B. 10.000 €. Dar­über hin­aus (im Bei­spiel 40.000 €) muss er an den Schuld­ner leis­ten und der ab die­sem Zeit­punkt lau­fen­de Un­ter­halt bleibt wie­der­um ungesichert.

Was kann der Un­ter­halts­gläu­bi­ger tun?

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