Die Schuldnerin ist eine GbR, zu deren Vermögen seit 2020 ein Grundstück gehört. Die Vollstreckungsbehörde hat daher das Grundbuch um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ersucht. Das Grundbuchamt teilte daraufhin mit, dass das Grundbuch “gesperrt“ sei. Zunächst müsse die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen und anschließend als “eGbR” (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Abteilung I des Grundbuchs vermerkt werden. Ohne diese Voreintragung könne die Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden.
Eine Nachfrage beim Gesellschaftsregister ergab, dass bisher kein Eintragungsantrag der GbR vorliege und die Eintragung nur auf Antrag erfolgen könnte.
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