[Aktualisierte Fassung vom 10.08.2024] In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Schuldner über eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück verfügt, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, und er dort Verwandte, Freunde oder Bekannte (angeblich) kostenfrei wohnen lässt. Eine Pfändung von angeblichen Mietforderungen des Schuldners läuft dabei ins Leere, weil kein Mietverhältnis besteht. Das ergibt sich zumindest häufig aus den abgegebenen Drittschuldnererklärungen.
In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob der Gläubiger eine “fiktive Miete” pfänden kann. An eine ähnliche Konstellation hat der Gesetzgeber immerhin bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gedacht. So heißt es in § 850 Abs. 2 S. 1 ZPO:
Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich […], so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. |
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