Bestimmte Aufgaben nach dem OWiG hat die “Vollstreckungsbehörde” wahrzunehmen. Dazu gehören ua
“Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.”
§ 93 Abs. 1 OWiG
“Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde […] Erzwingungshaft anordnen […]”
§ 96 Abs. 1 OWiG
Wer im kommunalen Bereich in diesem Sinne Vollstreckungsbehörde ist, bestimmt § 92 OWiG:
“Vollstreckungsbehörde […] ist die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat […].”
§ 92 OWiG
Die Zuständigkeit für den Erlass kommunaler Bußgeldbescheide richtet sich nach gesonderten Regelungen, zB:
“Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig […]”
§ 2 S. 2 SächsOWiZuVO
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