Die Vollstreckungsbehörde kann den Gerichtsvollzieher um die Beitreibung in das bewegliche Vermögen und die Abnahme der Vermögensauskunft ersuchen (vgl. zB § 15a Abs. 1, § 16 Abs. 3 BW LVwVG; § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SächsVwVG). Gegen die “Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren” kann sich der Schuldner unproblematisch mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen (vgl. zB § 15a Abs. 3 BW LVwVG; § 14 Abs. 2 S. 2 SächsVwVG). Er kann auf diesem Weg zB rügen, dass eine unpfändbare Sache gepfändet wurde (vgl. § 811 ZPO), er keinen Gewahrsam an der gepfändeten Sache hatte (vgl. § 808 ZPO) oder die zweijährige Sperrfrist bei der Vermögensauskunft läuft (vgl. § 802d ZPO). Aber kann er einen — landesrechtlich nicht abgeschafften — Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO erheben, wenn er das Vollstreckungsersuchen für unzulässig hält, weil ihm der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt nicht zugegangen ist?
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