Werden Schriftsätze über das beBPo eingereicht, fügen Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörde regelmäßig weitere Dokumente als Anlagen bei. Die Frage ist, welche Anforderungen diese Dokumente erfüllen müssen, damit sie wirksam eingereicht sind. Sie kam kürzlich auf, als ein Vollstreckungsgericht beanstandete, dass die Anlagen zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht signiert gewesen seien. Die Anlagen waren der Nachricht neben dem eigentlichen Pfändungsantrag als separate PDF-Dateien beigefügt. Konkret handelte es sich um eine Anlage mit weiteren Drittschuldnern, eine mit einem umfassenderen Text für das Modul K, den Bewilligungsbescheid nach § 9 UVG und die Geburtsurkunde des Kindes. Die Frage kann aber auch andere Konstellationen betreffen.
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