Die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Rückzahlung von Mietkautionen und Betriebskostenvorauszahlungen gehört zum Standardrepertoire eines Gläubigers. Doch welche Anforderungen sind dabei an die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung zu stellen, d.h. welche Angaben muss der Gläubiger insoweit im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Anspruch G machen? Viele Vollstreckungsgerichte verlangen, dass der Gläubiger die Wohnung festgelegt, auf die sich die zu pfändenden Ansprüche beziehen. Aber ist das wirklich erforderlich oder sollte der Gläubiger nicht sogar besser auf die Angabe der Wohnung verzichten bzw. mit dem Zusatz “insbesondere“ versehen?
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