Ein Erbe kann mit der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) verhindern, dass Nachlassgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf sein Eigenvermögen zugreifen. Er muss jedoch trotz der Einrede die Zwangsvollstreckung in den Nachlass dulden (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. der Nachlassgläubiger kann weiterhin in den verbliebenen Nachlass vollstrecken und...
24. Januar 2021
Zwangsvollstreckung und die Einrede der Bedürftigkeit des Nachlasses
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