Der Schuldner hatte ursprünglich zwei minderjährige Kinder (K1 und K2), die wegen ihres laufenden Unterhalts und rückständigen Unterhaltsansprüchen sein Arbeitseinkommen mit getrennten Beschlüssen gepfändet haben. Der pfandfreie Betrag wurde durch dasselbe Vollstreckungsgericht in beiden Beschlüssen auf “1.000 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages”...
Sicherungsübereigneter Pkw und Unterhaltsvollstreckung
Der Unterhaltsgläubiger hat das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen rückständigen Unterhalts gepfändet. Der Drittschuldner führt monatlich einen pfändbaren Betrag ab. Der Schuldner begehrt nun, ihm die Raten zur Finanzierung seines Pkw zusätzlich zum festgesetzten pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO zu belassen, weil er den Pkw benötige, um seinen...
Berechnung bei Bezügen nach § 850a ZPO (II)
Nicht selten erhalten Schuldner Bezüge nach § 850a ZPO, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erschwerniszulagen. In diesen Fällen stellt sich für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde unter Umständen die Frage, ob der Arbeitgeber das insgesamt unpfändbare Arbeitseinkommen...
Modul A im amtlichen PfÜb-Formular bei Beistandschaft
Immer wieder beanstanden Vollstreckungsgerichte, wie ein Beistand das Modul A im amtlichen Formular für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausfüllt. Die Gerichte verlangen zum Teil, dass die Kindesmutter (bzw. der Kindesvater) und der Beistand als gesetzliche Vertreter erfasst werden oder die Kindesmutter (bzw. der Kindesvater) solle als...
Nachträglicher Antrag auf Zusammenrechnungsanordnung
Mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners sind nach § 850e Nr. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers zusammenzurechnen. In verschiedenen Konstellationen kann der Gläubiger die Anordnung der Zusammenrechnung nicht sogleich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgreich beantragen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er die Höhe der Arbeitseinkommen...
Unterhaltsvollstreckung gegen Arbeitnehmer, der auch selbständig tätig ist (II)
In diesem Beitrag ging es um einen Unterhaltsschuldner, der für ein Monatsnettoeinkommen von 1.500 € als Angestellter beschäftigt ist und daneben einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, mit der er durchschnittliche Monatsnettoeinnahmen von 500 € erzielt. Die Auftraggeber waren dem Unterhaltsgläubiger bekannt, so dass sowohl eine Pfändung bei dem...