Der Unterhaltsschuldner ist für ein Monatsnettoeinkommen von 1.500 € als Angestellter beschäftigt. Daneben geht er einer selbständigen Tätigkeit nach und erzielt bei den bekannten Auftraggebern durchschnittliche Monatsnettoeinnahmen von 500 €. Unterhalt gewährt er nicht. Der bei dem örtlichen Vollstreckungsgericht übliche pfandfreie eigene...
Vollstreckbare Teilausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel
Bei einem Forderungsübergang nach § 7 UVG wird die Unterhaltsvorschusskasse einen Titel, den das Kind bereits erwirkt hatte, nach § 727 ZPO teilweise auf das Land umschreiben lassen. Dafür beantragt sie z. B. beim Familiengericht, eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Rechtsnachfolgeklausel...
Form für die Vorlage des Bewilligungsbescheids
Soll Unterhalt, der nach § 7 UVG übergegangen und in einem Vollstreckungsbescheid tituliert ist, mit einem herabgesetzten pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO vollstreckt werden, muss die Unterhaltsvorschusskasse dem Vollstreckungsgericht den Bewilligungsbescheid nach § 9 UVG vorlegen (§ 7 Abs. 5 UVG). Hin und wieder beanstanden es...
Erstattung der privaten Krankenversicherung
Der privatrechtliche Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat das Konto des Schuldners gepfändet. Dort geht die Erstattung seiner privaten Krankenversicherung für eine ärztliche Rechnung über 3.000,00 € ein. Der Schuldner beantragt daraufhin die “Freigabe” dieser Zahlung. Besteht ein entsprechender Anspruch? ##### ##### ##### ##### ##### ##### #####...
Wohngeld in der Lohnpfändung wegen Unterhalt (I)
Der Schuldner, der allein in Leipzig wohnt, bezieht eine Arbeitseinkommen von 1.000,00 € und Wohngeld von 664,00 €. Für den Unterhaltsgläubiger stellt sich in dieser Konstellation die Frage, ob und wie das Wohngeld bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen und wie er ggf. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen sollte...
Beispiel zur Pfändungskonkurrenz von Unterhaltsgläubigern (II)
Ein minderjähriges Kind (UB1) gepfändet wegen seines laufenden Unterhalts von 312,00 € und rückständigen Unterhalts von 7.000,00 € das Arbeitseinkommen des Schuldners. Ein anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger (UB2) war schneller und hatte den Lohn wegen Rückständen von 3.500,00 € bereits gepfändet. Wie sind die Rangverhältnisse zu beurteilen...