Mit steigenden Geburtenzahlen und dem reformierten UVG hat auch die Bedeutung der Einzelzwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen zugenommen. Ihre Besonderheit ist dieprivilegierte Forderungspfändung nach § 850d ZPO, bei der das Vollstreckungsgericht einen pfandfreien Betrag festsetzt, der in der Regel den Freibetrag nach §§ 850c, 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterschreitet. In einem Beitrag für die NZFam stelle ich die praxisrelevanten Aspekte dar und ordne die neuere Rechtsprechung ein.
- I. Anwendungsbereich
- II. Voraussetzungen
- 1. Privilegierter Anspruch
- 2. Geeigneter Vollstreckungstitel
- III. Pfandfreier Betrag im Allgemeinen
- 1. Eigener notwendiger Unterhalt des Schuldners
- a) Regelbedarf
- b) Zusätzliche Bedarfe
- c) Kosten der Unterkunft und Heizung
- d) Besserstellungszuschlag
- e) Andere Verbindlichkeiten
- f) Rundfunkbeitrag
- g) Sonstige Einnahmen
- 2. Laufende gesetzliche Unterhaltspflichten
- a) Dem Grunde nach
- b) Der Höhe nach
- 1. Eigener notwendiger Unterhalt des Schuldners
- IV. Pfandfreier Betrag bei besonderen Schuldnergruppen
- 1. Schuldner mit Zuwendungen Dritter
- 2. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
- a) Nicht erwerbstätige Leistungsempfänger
- b) Leistungsempfänger mit geringem Arbeitseinkommen
- 3. Selbständige und Freiberufler
- 4. Strafgefangene
- V. Vorrats- und Dauerpfändung
- VI. Verfahren
- 1. Antrag
- 2. Entscheidung
- 3. Umsetzung durch Drittschuldner
- 4. Änderungsanträge und Rechtsbehelfe
Die Printfassung finden Sie in der NZFam 2019, 845 – 851 und die Online-Version hier. Viel Spaß beim Lesen! Passende Seminare zur Unterhaltsvollstreckung — vor allem für Unterhaltsvorschusskassen und Beistände — gibt es übrigens auch. Zum Beispiel hier. Nehmen Sie bei Interesse einfach Kontakt mit mir auf. Gerne per E‑Mail an info@martin-benner. de oder telefonisch unter 0176/53462766.
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