Der Unterhaltsgläubiger vollstreckt Kindesunterhalt. Ihm ist bekannt, dass der Schuldner ein eigenes Arbeitseinkommen bezieht und verheiratet ist. Er kennt auch die Möglichkeit, bei einem ausreichenden Ehegatteneinkommen den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO auf bis zu 0,00 € reduzieren zu lassen. Er weiß allerdings nicht, ob und ggf. in welcher Höhe der Ehegatte des Schuldners ein eigenes Einkommen bezieht.
In diesem Zusammenhang wurde ich gefragt, ob es eine Lösung wäre, dass der Gläubiger für das Arbeitseinkommen zunächst nur einen Pfändungsbeschluss beantragt, in dem der pfandfreie Betrag auf 0,00 € festsetzt wird, und der Überweisungsbeschluss erst nach einer gerichtlichen Anhörung des Schuldners zum Einkommen des Ehepartners ergeht.
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