Vor der Einleitung der Verwaltungsvollstreckung wird sie durch die Vollstreckungsbehörde üblicherweise angekündigt. Das ist zwar rechtlich nicht notwendig, führt aber regelmäßig zu einer Zahlungsquote, die den Aufwand rechtfertigt.
Da die Ankündigung der Vollstreckung nicht notwendig ist, gibt es für ihre Inhalte keine rechtlichen Vorgaben. Es bietet sich aber an, bestimmte Inhalte in die Ankündigung aufzunehmen, die dem Schuldner ansonsten anderweitig übermittelt werden müssten. Außerdem sollte die Vollstreckungsankündigung einen ausreichenden Zahlungsdruck entfalten. Vor diesem Hintergrund könnte Sie wie folgt aussehen. Erläuterungen finden Sie unterhalb des Musters.
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