Die pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO werden zum 01.07.2023 angepasst. So erhöht sich der niedrigste Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO beispielsweise auf 1.409,99 €.
Die Änderung ist vor allem für die Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder sein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto von Bedeutung. Sie kann sich aber z. B. auch auf Unterhaltsvollstreckungen auswirken, weil sich durch den steigenden pfandfreien Betrag nach § 850c ZPO der Zwischenbetrag zu § 850d ZPO erhöht.
Die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist mit ihrem Inkrafttreten von Drittschuldnern ohne Weiteres zu berücksichtigen. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.