Zum Jahreswechsel ist die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Behörden u. a. in Verfahren nach der ZPO und dem FamFG in Kraft getreten (§ 130d ZPO, § 14b FamFG). Das betrifft auch die Tätigkeit von Vollstreckungsbehörden und Jugendämtern, die bei den Vollstreckungsgerichten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragen und Gerichtsvollzieher beauftragen (siehe zu letzteren § 753 Abs. 5 ZPO). Was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten? Müssen Anträge und Aufträge z. B. unterschieben werden, obwohl sie mit dem besonderen Behördenpostfach übermittelt werden? Oder brauchen sie sogar immer eine qualifizierte elektronische Signatur?
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