Die Vollstreckungsbehörde erlässt eine Pfändungsverfügung
- für eine Eigentümergrundschuld und stellt sie dem Schuldner mit Postzustellungsurkunde zu oder
- für den Miterbenanteil des Schuldners und stellt sie dem anderen Miterben als Drittschuldner mit Postzustellungsurkunde zu (zum Nachlass gehört u. a. ein Grundstück).
Anschließend legt sie die Pfändungsverfügung samt Zustellungsnachweis – und bei einer Eigentümergrundschuld ggf. den Grundschuldnerbrief – dem Grundbuchamt vor und beantragt, die Pfändung im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt erlässt daraufhin eine Zwischenverfügung und weist darauf hin, dass die Zustellung der Pfändungsverfügung mit Poststellungsurkunde nicht genüge. Sie müsse durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
Wie ist die Rechtslage?
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