Der Unterhaltsgläubiger hat das Arbeitseinkommen und Kontoguthaben des Schuldners mit einem herabgesetzten pfandfreien Betrag gepfändet. Der Schuldner trägt daraufhin beim Vollstreckungsgericht vor, dass sein Lohn jeden Monat schwanke. Er beantragt daher, ihm den gesamten Betrag freizugeben, der monatlich vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen werde.
Daraus ergibt sich die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den pfandfreien Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto in der Unterhaltsvollstreckung zwingend konkret beziffern muss oder es ihn auch durch eine abstrakte Bezugnahme auf die Überweisungen des ebenfalls gepfändeten Arbeitseinkommens festsetzen darf.
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