In diesem Beitrag ging es um einen Unterhaltsschuldner, der für ein Monatsnettoeinkommen von 1.500 € als Angestellter beschäftigt ist und daneben einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, mit der er durchschnittliche Monatsnettoeinnahmen von 500 € erzielt. Die Auftraggeber waren dem Unterhaltsgläubiger bekannt, so dass sowohl eine Pfändung bei dem Arbeitgeber als auch den Auftraggebern erfolgen konnte. Aber wie verhält es sich, wenn der Schuldner im Vermögensverzeichnis zu seiner selbständigen Tätigkeit lediglich die Höhe der Einnahmen, nicht aber die Auftraggeber angegeben hatte (z. B. weil es sich um Bargeschäfte handelt und er die Auftraggeber nicht kennt)? Wie könnte der Unterhaltsgläubiger in diesem Fall vorgehen?
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