Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist dem Schuldner neben seinem eigenen notwendigen Unterhalt das pfandfrei zu belassen, was er “zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigte” benötigt (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass der Schuldner dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten jedoch nur einen Teilbetrag des geschuldeten Unterhalts zahlt.
Beispiele: Die Unterhaltsvorschussstelle vollstreckt übergegangene Unterhaltsrückstände oder die Ehefrau laufenden Trennungsunterhalt. Der Schuldner hat ein minderjähriges Kind, dem er einen monatlichen Barunterhalt von 267,00 € schuldet. Nach dem Vermögensverzeichnis des Schuldner gewährt er jeweils tatsächlich nur 50,00 € monatlich.
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