Die folgende Konstellation kommt in der Praxis vergleichsweise häufig vor: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher damit, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner erscheint unentschuldigt nicht zum Termin. Daraufhin beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls und anschließend beim Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger einige Zeit später mit, dass er den Schuldner trotz mehrfacher Verhaftungsversuche nicht angetroffen habe, er den Verhaftungsauftrag deshalb nicht vollziehen könne und die Vollstreckung einstelle.
Welche Handlungsoptionen hat der Gläubiger, um den Vollstreckungsdruck zu erhöhen?
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